Satzung

Satzung des Vereins Freifunk Lippe e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Freifunk Lippe e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist Detmold.
  • Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Gemeinnützigkeit ist durch das Finanzamt bestätigt.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien, insbesondere des Aufbaus und Betriebs von Freifunk-Netzen, einschließlich der Verbreitung und der Vermittlung von Wissen über Funk- und Netzwerktechnologien.
  • Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell
    a. den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen b. die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie von Bürgerdatennetzen
    c. kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
    d. die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder daran.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Vom Verein bereitgestellte Mittel sind nach dem Ausscheiden unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand auszuhändigen.
  • Für anfallende Aufgaben und Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigt, können Personen beschäftigt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.
  • Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  • Der Aufnahmeantrag ist per E-Mail an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Der Antrag hat den Namen, die vollständige Adresse, eine gültige E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer sowie die Bankverbindung zu enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Politische Parteien sind von der Möglichkeit Mitglied zu werden, ausgenommen. Mitglieder politischer Parteien können selbstverständlich Mitglied werden, sofern sie dies in ihrer Eigenschaft als Privatperson tun.
  • Die jeweils aktuelle Satzung wird an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, Änderungen ihrer Kontaktdaten, ihrer Bankverbindung sowie der E-Mail-Adresse, dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Mitglieder können bis zum 15. Eines Monats für das Ende des laufenden Monats durch Erklärung per Brief oder E-Mail gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten oder ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
  • Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
  • Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft aus wichtigem Grund aberkennen.
  • Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder durch Auflösung der juristischen Person. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Bei- trägen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand fristgemäß lädt.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens 14 Tagen, per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
  • Eine Mitgliederversammlung kann auch in rein digitaler oder hybrider Form erfolgen.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Formalrechtliche Änderungen an der Satzung kann der Vorstand mit Mehrheit beschließen, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu dieser Änderung durch den zuvor geäußerten Willen der Mitglieder prinzipiell erklärt wurde bzw. diese nach Lage der Dinge eindeutig zu vermuten ist.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus ein bis drei Mitgliedern. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt. Bei zwei Vorständen ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 8 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen oder mehrere Kassenprüfer.
  • Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, den die Mitgliederversammlung dann bestimmt.

Stand: 27.05.2021